Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Gegenstand der Installationen

  • Die Software mit der Bezeichnung camQuix ist urheberrechtlich geschützt. Die beigefügte CamQuix – Produktbeschreibung (Stand: Januar 2005) ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Mit Vertragsschluss über Installation von camQuix wird dem Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an CamQuix eingeräumt, das auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt ist. Nicht ausdrücklich aufgeführte Nutzungsrechte verbleiben beim Lizenzgeber.
  • Der Anspruch auf, die Eigentumsrechte an und die Rechte am geistigen Eigentum von CamQuix verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer erkennt diese Ansprüche und Eigentumsrechte an und unternimmt nichts, um das Eigentum des Lizenzgebers an CamQuix oder dessen Rechte an CamQuix zu beschränken, zu gefährden oder anderweitig in Frage zu stellen.
  • Lizenzvereinbarungen werden nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB abgeschlossen. Durch die Verwendung von CamQuix erkennt der Lizenznehmer diese Vereinbarung an, andernfalls ist er nicht berechtigt, CamQuix zu verwenden.

§2 – Umfang der Lizenzeinräumung

  • Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer die Benutzung von CamQuix in Abhängigkeit des individuell vereinbarten Vertrages (Einzel-, Mehrfach-, Floatinglizenz ). Die vereinbarte Anzahl der Lizenzen ist hardwaremäßig in einem oder mehreren programmierten key festgelegt.
  • Die Benutzung von CamQuix bedeutet, dass CamQuix entweder in einem temporären Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Wenn der Lizenznehmer Mehrfachlizenzen von CamQuix erworben hat, darf der Lizenznehmer immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen vom Lizenznehmer erworben wurden. Eine Werkslizenz erlaubt die Nutzung auf allen Computern eines Standortes (postalische Adresse).
  • Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen.

§ 3 – Beschränkung der Lizenz

  • Zu camQuix gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
  • Das Recht zur Benutzung von camQuix kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
  • Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers CamQuix, zugehöriges schriftliches Material oder den Freischaltcode an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.
  • Die Benutzung von camQuix auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
  • Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, camQuix zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
  • camQuix wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten von camQuix zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
  • Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, camQuix zu vermieten oder zu verleasen.

§ 4 – Vertragsverletzung und Kündigung

  • Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.
  • Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.

§ 5 – Lieferumfang

  • Die Lieferung von CamQuix erfolgt ausschließlich per Installations-CD. Die Funktionen der Software werden im Programm selbst erklärt. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über die in CamQuix implementierte Benutzerführung und Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wird. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.

§ 6 – Änderungen und Aktualisierungen

  • Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen von camQuix (Updates) zu erstellen.

§ 7 – Gefahren bei der Nutzung der Software

  • Aufgrund der Komplexität der maschinenabhängigen NC-Codes ist nicht auszuschließen, dass es unter bestimmten Umständen zu Fehlergebnissen kommen kann.
  • Da alle NC-Programme automatisch erstellt werden liegt die letzte Kontrolle jeweils beim Maschinenbediener. Diese Endkontrolle bezieht sich insbesondere auf Eilgangsbewegungen der Maschine die zur Kollision mit Rohteil, Spanner oder sonstige Maschinenteile  führen würde.
  • Auch beim Einlesen von Daten aus anderen Systemen kann eine vollständige Datenkonsistenz nicht garantiert werden. Die Qualität der eingelesenen Daten hängt immer vom jeweiligen Erzeuger ab. Dies bezieht sich auf inhaltliche, als auch auf die strukturelle Form der Daten. Insbesondere kann keine Garantie auf Versionsänderungen nachfolgender Formate gegeben werden. Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet die Importschnittstellen zu aktualisieren.
  • camQuix ist nicht fehlertolerant und wurde nicht für eine Verwendung in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der störungsfreier Betrieb erforderlich ist, wie z.B. in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, in der Flugsicherung, in Maschinen zur direkten Lebenserhaltung oder in Waffensystemen, in denen ein Ausfall der Technologie direkt zu Todesfällen, Personenschäden oder schwerwiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen würde.

§ 8 – Gewährleistung

  • Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen.
  • Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, dass CamQuix hinsichtlich der Funktionsweise im Wesentlichen der CamQuix – Produktbeschreibung entspricht.
  • Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
  • Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Lizenzgeber kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist.
  • Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenznehmer das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
  • Wird der Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Lizenzgeber entstandenen Aufwand zu ersetzen.
  • Eine Gewährleistung dafür, dass CamQuix für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit beim Lizenznehmer vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
  • Als Sachmangel von CamQuix gelten nur vom Lizenznehmer nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Lizenznehmer zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Lizenznehmer zumutbar ist. Ein Sachmangel liegt auch nicht vor, wenn § 7 zutrifft.
  • Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich (oder per Email) zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
  • Während der unentgeltlichen Testphase werden sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

§ 9 – Haftung

  • Über diese Gewährleistung hinaus haftet der Lizenzgeber für den Zeitraum von einem Jahr ab Rechnungsstellung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet worden muss. In jedem Fall ist die Haftung auf den fünffachen Kaufpreis begrenzt.

§ 10 – Mitwirkungspflicht des Lizenznehmers

  • Der Lizenznehmer hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch camQuix zu verhindern oder zu begrenzen. Werden die Ausgabedaten, die von camQuix erzeugt werden, zur Weiterverarbeitung genutzt, obliegen sie dem Verantwortungsbereich des Lizenznehmers (insbesondere NC-Dateien zur Ansteuerung von Bearbeitungsmaschinen) . Die mit camQuix erstellten Ausgabedaten können an produktiven Anlagen verwendet werden, wenn sie von autorisiertem Personal geprüft und freigegeben wurden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist jegliche Haftung des Lizenzgebers für den Fall des Einsatzes der mit camQuix erstellten Daten an produktiven Anlagen ausgeschlossen.
  • Bindet der Lizenznehmer camQuix in seinen Produktionsprozess ein, hat er vorher durch geeignete und nachvollziehbare Tests die Geeignetheit und die offenkundige Fehlerlosigkeit von camQuix festzustellen und zu dokumentieren. Dieser Test ist bei jeder neuen Prozessveränderung gesondert durchzuführen. Der Lizenzgeber weist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Verpflichtung, NC-Programme im Produktionsprozess auf offensichtliche Fehlerlosigkeit zu überprüfen und durch den verantwortlichen Maschinenbediener auf einen kollisionsfreien Ablauf und korrekte Ausführung   kontrollieren zu lassen, hin.
  • Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber bei geplanter Verwendung von camQuix in einem schadensträchtigen Produktionsprozess mit besonderen Risiken für Leib und Leben (Luftfahrt, Automobilbau o.ä.) oder bei Serienproduktionen zu informieren. In diesen Fällen behält sich der Lizenzgeber die Ablehnung des Vertrages vor oder vereinbart eine einzelvertragliche Haftungsfreistellung.
  • Der Lizenznehmer hat sich regelmäßig auf der Internetseite www.camQuix.com über kostenfreie Aktualisierungen von camQuix zu informieren. Unterlässt der Lizenznehmer eine kostenfreie und zeitnahe Aktualisierung, insbesondere wenn er vom Lizenzgeber hierüber informiert wurde, liegt ein erhebliches Verschulden des Lizenznehmers vor.
  • Im Fall einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Lizenznehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 11 – Datenschutz und Referenzkundenliste

  • Der Lizenzgeber weist gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst-Datenschutzverordnung darauf hin, dass die Stammdaten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet werden. Der Lizenznehmer erteilt die ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen automatisierten Verarbeitung der dem Lizenzgeber im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
  • Der Lizenzgeber ist berechtigt den Namen des Lizenznehmers als Referenz anzugeben, sofern dieser dem nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 12 – Sonstiges

  • Soweit der Lizenznehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet, insbesondere zur Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummern.
  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Karlsruhe.
  • Es gilt ausschließlich deutsches Recht
  • Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.